Terms and conditions of

Tübinger Stahlfeinguss Franz Stadtler GmbH & Co. KG and

tsf international GmbH & Co. KG

For all Terms and Conditions only the German version and right is valid.

 

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3 Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

 

2. Angebot, Angebotsunterlagen, Änderungs- und Selbstbelieferungsvorbehalt

2.1 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Ist die Bestellung nicht als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, ist unser Angebot freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2.2 An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und Informationen, die von uns als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Auf unser Verlangen sind überlassene Muster und Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.

2.3 Technische Abweichungen sowie Abweichungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.4 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Diese Positionen werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.6 Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.

 

4. Lieferzeit

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Wegen des vereinbarten Selbstbelieferungsvorbehalts gemäß Ziff. 2.5 steht die Einhaltung der Lieferfrist unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Über etwaige Verzögerungen bei der Selbstbelieferung werden wir den Kunden informieren.

4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.3 Sofern wir durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Feuer, Naturkatastrophen, Transportbehinderungen, Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, behördliche Maßnahmen oder Verordnungen oder den Eintritt sonstiger unvorgesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, an einer rechtzeitigen Lieferung gehindert sind, so verlängert sich die angegebene Lieferzeit angemessen. Über etwaige Ereignisse in diesem Sinne werden wir den Kunden informieren.

4.4 Wir sind bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

4.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so hat er den durch die Verzögerung entstehenden Schaden, insbesondere die Kosten für die Lagerung des Vertragsgegenstands, zu tragen. Wird der Vertragsgegenstand bei uns gelagert, können wir für jeden angefangenen Monat 0,5 % des Auftragswerts, maximal jedoch nicht mehr als 10% des Auftragswerts dem Kunden in Rechnung stellen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, geringere Lagerungskosten unsererseits nachzuweisen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte behalten wir uns vor.

4.6 Sofern die Voraussetzungen von Abs. 5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

4.8 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.9 Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.10 Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jeden angefangenen Monat Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes. Es bleibt uns unbenommen, dem Kunden einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.

4.11 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

 

5. Gefahrübergang und Verpackung

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

5.2 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Europaletten und Eurogitterboxen und sonstige poolfähige Mehrwegverpackungen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

5.3 Sofern der Kunde den Auftrag dazu erteilt, werden wir auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abschließen.

 

6. Mängelhaftung

6.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

6.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

6.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.

6.6 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

6.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

6.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

6.10 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 

7. Gesamthaftung

7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Nr. 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

7.2 Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

7.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7.4 Für die Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Kunden gefertigt ist haften wir nicht. Der Kunde hat uns in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Kunde zur Herausgabe der Kaufsache verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

8.4 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

8.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

8.7 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

9. Schutz- und Urheberrechte sowie Geheimhaltung

9.1 Rechte an Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Vertragsgegenstand und Leistungen verbleiben sämtlich bei den jeweiligen Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für Namens- und Kennzeichenrechte, für Produktbezeichnungen sowie für Software.

9.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, sämtliche nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

9.3 Soweit Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Schablonen, Software und ähnliche Gegenstände von oder für uns geliefert, genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, verbleibt das Eigentum an diesen Gegenständen bei uns. Werden entsprechende Gegenstände für uns hergestellt, so werden diese Gegenstände bereits mit ihrer Erstellung unser Eigentum. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Gegenstände unbefugten Dritten zu überlassen oder anderweitig zugänglich zu machen. Die Vervielfältigung entsprechender Gegenstände ist dem Kunden nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der patentrechtlichen, urheberrechtlichen, kennzeichenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen gestattet.

9.4 Der Kunde hat seine Vertragspartner entsprechend zu verpflichten.

9.5 Dem Kunden ist ein werbender Hinweis auf die mit uns bestehende Geschäftsbeziehung nur gestattet, wenn wir diesem schriftlicht zugestimmt haben.

 

10. Schriftform, Gerichtsstand und Erfüllungsort

10.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

10.2 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.

10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UNKaufrechts ist ausgeschlossen.

10.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Stand: Februar 2014